Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • § 1 Geltung der Bedingungen

    • (1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der PTec Datentechnik GmbH & Co. KG (im folgenden PTec Datentechnik) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten, sofern der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. HGB ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird hiermit bereits widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprochen wurde.

    • (2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn PTec Datentechnik sie schriftlich bestätigt.

    • (3) Die Angestellten der PTec Datentechnik sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

    • (4) PTec Datentechnik ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller Anlagen wie Benutzungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist PTec Datentechnik berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen.

  • § 2 Angebot und Vertragsschluß

    • (1) Die Angebote der PTec Datentechnik sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.

    • (2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte etc. sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

    • (3) Soweit nicht anders angegeben, hält sich PTec Datentechnik an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

  • § 3 Leistungsumfang

    • (1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der PTec Datentechnik. Die Leistungsbeschreibung sowie alle ergänzenden Unterlagen und Richtlinien liegen am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht bereit. Sie können ferner bei PTec Datentechnik kostenlos auf elektronischem Wege abgerufen und im übrigen als schriftliches Dokument angefordert werden.

    • (2) PTec Datentechnik behält sich das Recht vor, die Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. PTec Datentechnik ist ferner berechtigt, die Leistungen zu ändern, soweit eine solche Änderung handelsüblich bzw. unter Berücksichtigung der Interessen der PTec Datentechnik für den Kunden zumutbar ist, z.B. wenn dies aufgrund von Gesetzesänderungen/-ergänzungen notwendig ist.

    • (3) Soweit PTec Datentechnik kostenlose bzw. entgeltfreie Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

  • § 4 Kündigung

    • (1) Bei Verträgen ohne Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar.

    • (2) Bei Verträgen mit Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis frühestens zum Ablauf der Mindestmietzeit kündbar. Die Kündigung muß PTec Datentechnik - falls im Vertrag nichts anderes bestimmt ist - mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen.

  • § 5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

    • (1) Der Kunde ist verpflichtet, die PTec Datentechnik-Dienste sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet,

      • (a) PTec Datentechnik mitzuteilen, welche technische Ausstattung zur Teilnahme an den PTec Datentechnik-Diensten verwendet wird;

      • (b) dafür zu sorgen, daß die Netz-Infrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden;

      • (c) die Zugriffsmöglichkeit auf die PTec Datentechnik-Dienste nicht mißbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen; verstoßen Inhalte oder Gestaltung der Homepage eines Kunden gegen die allgemeinen Gesetze, so räumt der Kunde PTec Datentechnik das Recht ein, den Zugang zu dieser Homepage solange zu sperren, bis der gesetzwidrige Bestandteil entfernt ist. PTec Datentechnik ist im Fall einer gesetzwidrigen oder mißbräuchlichen Nutzung der Dienste berechtigt, den Kunden ganz oder teilweise von der Nutzung auszuschließen. Das Recht zur Kündigung gemäß §4 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

      • (d) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen sowie für die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme an Diensten der PTec Datentechnik erforderlich sein sollten;

      • (e) anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Passworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, daß nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben;

      • (f) der PTec Datentechnik erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung) und im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen;

      • (g) PTec Datentechnik innerhalb eines Monats

        jede durch Erbfall oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Kunden,

        bei nicht rechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen,

        jede Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Kunden oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen der PTec Datentechnik geführt wird,

        anzuzeigen.

    • (2) Verstößt der Kunde gegen die in Abs.1 Lit. (b) und (c) genannten Pflichten, ist PTec Datentechnik sofort und in den übrigen Fällen nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

    • (3) Einzelheiten des Zusammenwirkens der Anwender untereinander kann PTec Datentechnik im Wege einer Benutzerordnung regeln. Verstöße gegen essentielle Bestimmungen dieser Benutzerordnung berechtigen PTec Datentechnik nach erfolgloser Abmahnung, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

  • § 6 Nutzung durch Dritte

    • (1) Eine direkte oder mittelbare Nutzung der PTec Datentechnik-Dienste durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

    • (2) Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.

    • (3) Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der PTec Datentechnik-Dienste durch Dritte entstanden sind.

  • § 7 Zahlungsbedingungen

    • (1) Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich im Voraus zu zahlen. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet.

    • (2) Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungsabhängige Entgelte (Verkehrsgebühren), sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen.

    • (3) Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muß der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein.

    • (4) Eine Rechnung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie via Electronic-Mail an die Domain des Kunden zugestellt worden ist. Keine Rechungen im Sinne des Abs.1 sind unverbindliche Kostenübersichten, die als solche gekennzeichnet sind.

    • (5) Behauptet der Kunde, daß ihm berechnete Gebühren nicht von ihm oder Dritten verursacht worden sind, für die er einzustehen hat, so hat er dies nachzuweisen.

  • § 8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverzögerungen, Rückvergütung, Haftung

    Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung und Verzug ausgeschlossen, wenn die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

    • (1) Dies gilt nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs.2, 635 BGB geltend macht.

    • (2) Sofern PTec Datentechnik fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die ersatzpflicht auf den vertragstypischen, verhersehbaren Schaden begrenzt.

    • (3) Gegen Ansprüche der PTec Datentechnik kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

    • (4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die PTec Datentechnik die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber (z.B. Störungen im Bereich der Monopoldienste der deutschen Bundespost TELEKOM usw.), auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern der PTec Datentechnik oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von PTec Datentechnik autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten - hat PTec Datentechnik auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen PTec Datentechnik, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

    • (5) Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches der PTec Datentechnik liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn PTec Datentechnik oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler verschuldet oder mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt.

  • § 9 Zahlungsverzug

    • (1) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist PTec Datentechnik berechtigt, den Anschluß zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen.

    • (2) Bei Zahlungsverzug ist PTec Datentechnik außerdem berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, daß PTec Datentechnik eine höhere Zinslast nachweist.

    • (3) Kommt der Kunde

      für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder

      in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der das monatliche Grundentgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die PTec Datentechnik das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

    • (4) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt PTec Datentechnik vorbehalten.

    • (5) Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die PTec Datentechnik und Dritten durch die mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der PTec Datentechnik Dienste oder dadurch entstehen, daß der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.

  • § 10 Geheimhaltung, Datenschutz

    • (1) Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 33 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 3 Abs.5 des Teledienstedatenschutzgesetzes davon unterrichtet, daß PTec Datentechnik seine Anschrift und sonstige Daten aus der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Kunden in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell speichert und verarbeitet.

    • (2) Soweit sich PTec Datentechnik Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist PTec Datentechnik berechtigt, die Teilnehmerdaten offenzulegen, wenn dies für die Sicherstellung des Betriebs erforderlich ist.

    • (3) PTec Datentechnik steht dafür ein, daß alle Personen, die von PTec Datentechnik mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften einschließlich der PTec Datentechnik Datenschutzrichtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht berechtigt, sich oder Dritten vermöge der PTec Datentechnik-Dienste nicht für ihn oder den Dritten bestimmte Daten oder Informationen zu verschaffen.

    • (4) Soweit dies in international anerkannten technischen Normen vorgesehen ist und der Kunde nicht widerspricht, werden Informationen über ihn Dritten zugänglich gemacht (Directory-Services).

    • (5) Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der PTec Datentechnik per Telefax oder EMail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.

  • § 11 Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferungen

    • (1) Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zzgl. Verpackung, Transport, Frachtversicherung und zzgl. der jeweils am Versandtag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager Ahlen oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen. Wünscht der Kunde die Zustellung durch PTec Datentechnik, ist diese gesondert abzugelten.

    • (2) Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch PTec Datentechnik steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferer und Hersteller. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.

    • (3) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume der PTec Datentechnik verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der PTec Datentechnik unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über.

    • (4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen für Warenlieferungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum der PTec Datentechnik; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für PTec Datentechnik als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der PTec Datentechnik durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, daß die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden bei Verbindung wertanteilsmäßig - auf PTec Datentechnik übergehen.

    • (5) PTec Datentechnik ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

    • (6) Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von PTec Datentechnik gelieferter oder installierter Hard- und Software verursacht werden, ist der Höhe nach auf 5000,-DM beschränkt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

  • § 12 Zusätzliche Bestimmungen bei Projekten und Softwarelieferungen

    • (1) Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von PTec Datentechnik auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.

    • (2) Bei Softwarelieferungen ergeben sich Leistungsinhalt und Leistungsumfang aus der Leistungsbeschreibung der PTec Datentechnik.

    • (3) Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch PTec Datentechnik durch geführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Übergabe von Quellcode erfolgt ebenfalls nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

    • (4) Das Nutzungsrecht an einer von PTec Datentechnik entwickelten oder gelieferten Software umfaßt die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Software im übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben oder 100%ige Tochterunternehmen sind.

    • (5) Wird von Abs.4 abweichend vereinbart, daß das Nutzungsrecht für eine Software auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original-Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.

    • (6) Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Softwareentwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, ist der Kunde gehalten, PTec Datentechnik unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von PTec Datentechnik keine wesentlichen Prozesshandlungen vornehmen und PTec Datentechnik auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozessführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.

    • (7) Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung von PTec Datentechnik eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat PTec Datentechnik das Wahlrecht zwischen folgenden Maßnahmen:

      • (a) Den Vertragsgegenstand so zu ändern, daß er keine Schutzrechte mehr verletzt,

      • (b) dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen,

      • (c) den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist,

      • (d) den Vertragsgegenstand zurückzunehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten.

    • (8) Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruht, daß der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von der PTec Datentechnik gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.

  • § 13 Gewährleistung

    • (1) PTec Datentechnik gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beträgt 6 Monate.

    • (2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien abweichend von den Originalspezifikationen verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung oder Fremdeingriffe sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.

    • (3) Der Käufer muß die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes, schriftlich mitteilen. Hierzu muß das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins/Rechnung an die PTec Datentechnik zur Reparatur eingeschickt bzw. angeliefert werden. Es wird keinerlei Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden übernommen.

  • § 14 Verbraucherschlichtung, Information gemäß § 36 VSBG

    • (1) Die PTec Datentechnik ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  • § 15 Schlußbestimmungen

    • (1) Erfüllungsort ist Ahlen, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund dieses Vertrages einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist - soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - der jeweilige Sitz der PTec Datentechnik.

    • (2) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

    • (3) An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossenen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der PTec Datentechnik-Kunden gebunden.

    • (4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

    • (5) Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.